Die Erziehungsberechtigten* der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, bilden eine Elternversammlung, die spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr auf Einladung der bisherigen Elternvertreter/innen – bei neu gebildeten Klassen der Klassenleitung – zum ersten Mal tagt.
In Absprache mit der Klassenleitung laden die Elternsprecher/innen zu mindestens drei Elternversammlung je Schuljahr ein.
Auch auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Erziehungsberechtigten ist eine Elternversammlung einzuberufen.
Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten und die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse, wobei Angelegenheiten einzelner Kinder nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten besprochen werden dürfen.
Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen können für jedes Kind zwei Stimmen abgegeben werden (jedoch höchstens vier Stimmen für mehr als zwei Kinder in derselben Klasse), auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist. (§ 89 SchulG)
*Erziehungsberechtigte im Sinne des Schulgesetzes (§ 88 Abs. 4 SchulG)
„Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers nach bürgerlichem Recht Sorgeberechtigten; sind beide Eltern sorgeberechtigt, wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt.
Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten können an Stelle der oder neben den Sorgeberechtigten diejenigen volljährigen Personen wahrnehmen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Sorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule auf Verlangen schriftlich nachzuweisen."
Bitte beachten Sie auch die hier hinterlegten Ausführungen zu getrennt lebenden Eltern.