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Leistungsbewertung in der Johannes-Tews-Grundschule

Bildnachweis: www.clipartsfree.de

Bewertungsgrundsätze

Die hier hinterlegten Bewertungsgrundsätze wurden in der Gesamtkonferenz am 25.08.2023 in fast unveränderter Form gegenüber dem Vorjahr beschlossen. Neu ist, dass in den Hauptfächern Deutch, Mathematik und Englisch nach der Änderung der Grundschulverordnung zum 01.08.2023 ab der 3. Klasse nun wieder vier Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben werden müssen, die nicht mehr durch andere Leistungsnachweise (z. B. Portfolios. Lapbooks o.ä.) ersetzt werden dürfen.

Abschließend entscheidet über die Bewertungsgrundsätze die Schulkonferenz in ihrer 1. Sitzung am 28. September 2023.

Die Bewertungsgrundsätze werden in der hier vorliegenden Form zurzeit vorläufig angewandt und sind nach der Beschlussfassung in der Schulkonferenz für alle Klassenstufen verbindlich.


Die Note „1" ist nicht das Maß der Dinge...

Immer wieder sind Kinder – und vor allem Eltern – enttäuscht, wenn sie nicht mit der Note „1" bewertet werden. Wir räumen daher hier mit einem großen Missverständnis auf, denn es ist keineswegs so, dass diese Note das ist, was auch von uns von jedem Kind erwartet wird.

 

Im § 58 interpretiert das Berliner Schulgesetz die Noten so:

  Die Leistung entspricht den Anforderungen...
1sehr gut...in besonderem Maße.
2gut...voll.
3befriedigend...im Allgemeinen.
4ausreichend ...im Ganzen, weist aber Mängel auf.
5mangelhaft ...nicht, lässt jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6ungenügend ...nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 


Bewertung des verbindlichen Wahlunterrichts (Wuv)

Beginnend mit dem Schuljahr 2023/2024 werden auch die Wuv-Kurse in den 5. und 6. Klassen durch einen verbalen Zusatz auf dem Zeugnis bewertet.

Hierbei gibt es folgende Bewertungen:

  • ...hat am Wuv-Kurs ... teilgenommen.
  • ...hat am Wuv-Kurs ... mit Interesse teilgenommen.
  • ...hat am Wuv-Kurs ... mit Interesse und Engagement teilgenommen.
  • ...hat am Wuv-Kurs ... mit großem Interesse und Engagement teilgenommen.

Die Verpflichtung zum Verwenden der Schreibschrift und „geeigneter" Schreibgeräte

In unserer Schule wird seit dem Schuljahr 2019/2020 in allen Klassen der Lese-Schreiblehrgang mit der Druck- und der Schreibschrift gleichzeitig begonnen. Der Wortbedeutung entsprechend gilt die Schreibschrift als die handgeschriebene Schrift und dem gegenüber die in Büchern und Druckerzeugnissen verwendete Schrift als Druckschrift.

Grundsätzlich haben wir uns in der Johannes-Tews-Grundschule auf die Schreibschrift als verpflichtende – und auf den Zeugnissen verbal bewertete – Handschrift geeinigt. Die Schreibschrift ist ein verpflichtender Lerninhalt des Rahmenlehrplans und unseres schulinternen Curriculums. Schon allein im Bereich der Schreibökonomie wiegen die Vorteile der Schreibschrift so sehr, dass wir uns einig darüber sind, diese nicht nur vermitteln zu müssen, sondern auch zu wollen. Auch von den weiterführenden Schulen werden wir immer wieder mit Nachdruck darum gebeten, die Kinder zur Schreibschrift anzuhalten, weil sie in den höheren Klassen sonst nicht im erforderlichen Tempo (Schreibschrift lässt sich schneller schreiben) oder der notwendigen Eindeutigkeit (z.B. Wortgrenzen) schreiben können. Die Kinder werden die Schreibschrift also lernen müssen...

In wenigen Ausnahmefällen kann es sein, dass später hinzugekommene Kinder (z.B. von anderen Schulen oder aus einem anderen Sprachraum kommend) die Schreibschrift nicht gelernt haben, oft ist es aber auch nur eine gern verwendete Ausrede von Kindern, die lieber drucken wollen. In besonderen Ausnahmefällen (z.B. motorische Beeinträchtigung), kann es erforderlich sein, individuelle Regelungen zu treffen. Darüber entscheidet die Deutschlehrkraft und muss das Schreiben der Druckschrift dann auch in einem entsprechenden Förderplan und als Nachteilsausgleich festhalten.

Ebenso entscheidet die jeweilige Deutschlehrkraft – abhängig von der Entwicklung der Schreibmototrik – über das geeignete Schreibgerät. Grundsätzlich beginnen alle Kinder mit dem Bleistift und gehen dann noch im 1. Schuljahr sukkzessive und ebenfalls verpflichtend zum Schreiben mit dem Füller oder einem anderen Tintenschreiber über, denn auch das will gelernt und geübt sein. In Tests und Klassenarbeiten darf niemals mit Bleistift (oder radierbarem Kugelschreiber) geschrieben und dürfen keine Tintenlöscher verwendet werden. Kugelschreiber sind keine geeigneten Schreibgeräte für Grundschulkinder und müssen deswegen auch nicht mitgebracht werden. Oft lässt sich beobachen, dass damit deutlich mehr Druck beim Schreiben ausgeübt wird, der zu einer Fehl- oder Überbelastung von Muskeln und Sehnen führen kann. 

Bitte unterstützen Sie Ihr Kind darin, das Schreiben der Schreibschrift mit einem Füller als selbstverständlich zu erlernen, indem auch Sie darauf achten! Vielen Dank.


Wissenswertes zu den Zeugnissen

Das Berliner Schulgesetz sieht in § 58 vor, dass Kinder in der Schulanfangsphase grundsätzlich „durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt" werden. Damit sind verbale Zeugnisse gemeint, die auch als indikatorenorientierte Zeugnisse erteilt werden können.

Ab der 3. Klasse werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch Noten bewertet.

Die Erziehungsberechtigten können in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in der Klassenelternversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die verbale Beurteilung fortgeführt wird. In diesem Fall entscheidet die Klassenkonferenz – d.h. alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, die Erzieher*innen der Klasse sowie die für die Klassenkonferenz als Vertreter*innen gewählten Eltern – entscheidet, ob eine verbale Beurteilung im Fließtext oder indikatorenorientiert erfolgt. 

Hier finden Sie weitere Informationen dazu.

 

Gemäß den Vorschriften der Berliner Grundschulverordnung erfolgt die Leistungsbewertung in der Johannes-Tews-Grundschule bis zum Ende der Schulanfangsphase (1. und 2. Klasse) ausschließlich verbal. Die Schülerinnen und Schüler erhalten – jeweils am Ende des Schuljahres – ein Zeugnis, in dem ihre Leistungen in einem Fließtext oder indikatorenorientiert (als eine Sonderform der verbalen Beurteilung) beschrieben werden.

Die Klassenkonferenz – d.h. alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, die Erzieher/innen der Klasse sowie die für die Klassenkonferenz als Vertreter/innen gewählten Eltern – entscheidet, ob die verbale Beurteilung im Fließtext oder indikatorenorientiert erfolgt. Hierüber werden die Eltern zu Beginn des Schuljahres informiert.

Halbjahreszeugnisse gibt es in der Schulanfangsphase nicht. Sie werden in unserer Schule durch das freiwillige Angebot sogenannter „Halbjahresgespräche" zwischen den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ersetzt.

Eine Sonderform der verbalen Beurteilung sind indikatorenorientierte Zeugnisse. In der Johannes-Tews-Grundschule werden diese in einzelnen Klassen der Schulanfangsphase anstelle der verbalen Zeugnisse erteilt. Die Klassenleitung informiert die Eltern zu Beginn eines Schuljahres, welches Zeugnis in der jeweiligen Klasse erteilt wird. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz – d.h. alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, die Erzieher/innen der Klasse sowie die für die Klassenkonferenz als Vertreter/innen gewählten Eltern – mit einfacher Mehrheit.

Sofern sich eine Elternversammlung in der 3. oder 4. Klasse für eine Beurteilung ohne Noten entscheidet, kann auch hier die Klassenkonferenz festlegen, indikatorenorientierte Zeugnisse auszugeben..

Ab der 3. Klasse erhalten alle Kinder halbjährlich Zeugnisse. In der Johannes-Tews-Grundschule bekommen die Kinder mit Beginn der 3. Klassen Noten und somit auch sogenannte „Ziffernzeugnisse" – also Zeugnisse, auf denen die Leistungen mit einer Note bewertet werden.

Mit einer einfachen Mehrheit können die Eltern in der 1. Elternversammlung des Schuljahres beschließen, dass die Zeugnisse auch über die Schulanfangsphase hinaus (bis maximal zur 4. Klasse) verbal erteilt werden. Die Klassenkonferenz – d.h. alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, die Erzieher/innen der Klasse sowie die für die Klassenkonferenz als Vertreter/innen gewählten Eltern – entscheidet, ob eine verbale Beurteilung im Fließtext oder indikatorenorientiert erfolgt. Die Klassenleitung informiert die Elternversammlung entsprechend.

Die Zeugnisse werden sowohl zum Ende des 1. Schulhalbjahres als auch zum Ende des 2. Schulhalbjahres – jeweils am letzten Schultag vor den Winter- und Sommerferien – ausgegegeben.

Ab der 3. Klasse erhalten die Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu ihrem Zeugnis die „Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten". Auf Beschluss der Schulkonferenz werden diese nur einmal im Jahr – jeweils mit dem Zeugnis am Ende des Schuljahres – ausgegeben und umfassen daher auch die Beurteilung des gesamten Schuljahres.

Hierin werden folgende vorgegebene Leistungsbereiche bewertet:

  • Lern- und Leistungsbereitschaft
    bringt Anstrengung und Ausdauer auf
    arbeitet aktiv und konzentriert
  • Selbständigkeit
    plant und organisiert eigene Arbeitsschritte
    geht mit Lernmaterial selbständig um
    findet eigene Lösungsstrategien
  • Teamfähigkeit
    erfüllt eine konstruktive Rolle im Team
    kann sich innerhalb der Gemeinschaft einordnen
    nimmt bei der Arbeit Rücksicht auf andere
  • Verantwortungsbereitschaft
    erkennt und übernimmt Aufgaben für die Gemeinschaft
    hält sich an Vereinbarungen und Regeln
  • Zuverlässigkeit
    erfüllt die gestellten Aufgaben
    hält sich an Absprachen und Termine
    beendet begonnene Arbeiten

 

Zusätzlich hat die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz in der Johannes-Tews-Grundschule folgende Wahlbausteine beschlossen:

  • Reflexionsfähigkeit
    reflektiert den eigenen Lernprozess
    verfügt über eine realistische Selbsteinschätzung
  • Respektvolles Verhalten
    begegnet anderen offen, höflich und zugewandt
    ist in der Gemeinschaft rücksichtvoll und hilfsbereit

 


Auf allen Zeugnissen der 3. bis 6. Klassen wird die Handschrift verbal bewertet. Diese Bewertung erfolgt durch die jeweilige Fachlehrkraft für Deutsch in Abstimmung mit der Klassenkonferenz (ähnlich wie bei den Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens).

Die Fachkonferenz Deutsch hat Kriterien für die Bewertung der Handschrift in den Klassenarbeiten aller Fächer in den 3. bis 6. Klassenzusammengestellt und sich hierfür auf ein einheitliches Bewertungsraster verständigt, das Sie in der Anlage der Bewertungsgrundsätze (siehe oben) finden. Gemäß Beschluss der Gesamtkonferenz vom 31.07.2019 ist dieses unter alle Klassenarbeiten – außer Mathematik – zu setzen und die Handschrift so für die jeweils vorliegende Klassenarbeit zu bewerten.

Alle Kinder können – unabhängig von ihrer Konfession oder Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft am Religionsunterricht teilnehmen. Auf dem Zeugnis werden die Teilnahme und der jeweilige Träger genannt, sofern die Eltern dieser Angabe nicht widersprechen.

In der Johannes-Tews-Grundschule gibt es evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesiche Oberlausitz und katholischen Religionsunterricht des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin. Beide Träger geben eigene Zeugnisse aus.

§ 59 Abs. 1 SchulG:

„Grundsätzlich rücken die Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Bis zum Abschluss der Sekundarstufe I finden Jahrgangsstufenwiederholungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt."

Die Schulanfangsphase umfasst in der Regel zwei Schuljahre.

 

§ 20 Abs. 3 SchulG

„Die Schulanfangsphase ist eine pädagogische Einheit, innerhalb derer ein Aufrücken entfällt.

Schülerinnen und Schüler, die die Lern- und Entwicklungsziele der Schulanfangsphase erreicht haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig aufrücken.

Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 59 Abs. 4) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 5) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird."

In den Jahrgangsstufen 3-6 ist einmalig die Wiederholung einer Klassenstufe möglich (über Ausnahmen in Krankheitsfällen kann ggf. die Schulaufsicht entscheiden)
➝ Die Klassenkonferenz entscheidet unter dem Vorsitz der Schulleitung.
 

§ 59 Abs. 4 SchulG 
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholenoder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist.

§ 23 Abs. 4 GsVO
Auf Antrag oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten kann die Klassenkonferenz einer Schülerin oder einem Schüler insbesondere zum Ausgleich von erheblichen Unterrichtsausfällen die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres den Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe gestatten.

 

§ 59 Abs. 2 und 3 SchulG
„Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann.
Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, legen die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer koordiniert und gemeinsam mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten aufeinander abgestimmte individuelle Fördermaßnahmen fest, um eine Versetzung zu erreichen.
Bei Nichtversetzung wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe desselben Bildungsgangs."

➝ Die Entscheidung über die (Nicht-)Versetzung trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleitung

Das Überspringen einer Klassenstufe ist frühestens ab der 3. Klasse und jeweils nur bis zum 1. März des Kalenderjahres möglich.
Vor einer abschließenden Entscheidung sollte das Kind erfolgreich als Gastschüler/in am Unterricht in der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilgenommen haben (§ 18 Abs. 1 GsVO).
➝ Die Klassenkonferenz entscheidet unter dem Vorsitz der Schulleitung.

§ 22 Abs. 5 GsVO
In den auf die Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen ist ein vorzeitiges Aufrücken (Überspringen) auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Anforderungen regelmäßig hervorragend erfüllt sowie ihre oder seine Begabung den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe und eine bessere Förderung der individuellen Lernentwicklung erwarten lässt. 


Sprechtage für Eltern

Um Ihnen als Eltern die Gelegenheit zu einem Austausch mit möglichst vielen Ihr Kind unterrichtenden Lehrkräften zu geben, bieten wir in allen Klassen regelmäßige Klassen - und Fachlehrer/innen-Gespräche an.

In der Regel fand dafür im Herbst jedes Jahres ein Tag statt, an dem wir Eltern ab der 3. Klasse die Möglichkeit geboten haben, nach vorheriger Anmeldung einen Nachmittag lang alle Lehrer/innen sprechen zu können. Mit den vorgesehenen 10 Minuten Gesprächsdauer waren an diesem Tag keine aufwändigen Beratungen, sondern immer nur ein kurzer Austausch möglich. Trotzdem kam es immer zu Verzögerungen durch dann doch länger dauernde Gespräche und oft zu Stress und Unzufriedenheit bei den Beteiligten. 

Nach den Erfahrungen mit den verpflichtenden Lernentwicklungsgesprächen (LEG) im Schuljahr 2021/2022 sind wir nun dazu übergegangen, die Gespräche der individuellen Entscheidung jeder Lehrkraft zu überlassen. Hierfür bekommen Sie entweder Termine von den Lehrkräften angeboten oder können Ihrerseits individuelle Termine mit den betreffenden Lehrkräften absprechen.

Hier finden Sie die Mailadressen des gesamten schulischen Personals.