§ 58 Abs. 9 SchulG:
„Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder abgrenzbaren fachlichen Bereichen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn Schülerinnen und Schüler eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbringenkönnen, die Leistung oder Teilleistung nicht durch eine andere vergleichbare Leistung oder Teilleistung ersetzt werden kann und die Nichterbringung der Leistung oder Teilleistung auf eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung
1. im körperlich-motorischen Bereich,
2. beim Sprechen,
3. durch eine Sinnesschädigung,
4. beim Lesen und in der Rechtschreibung,
5. beim Rechnen oder
6. durch Autismus
zurückzuführen ist.
Ein Notenschutz erfolgt in der Grundschule nur auf Antrag von Erziehungsberechtigten.
Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken."
§ 14a Abs. 4 GsVO:
„Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 7 [LRS], § 16a Absatz 6 [Rechenschwierigkeiten] und § 17 Absatz 4 [aufgrund fehlender Deutschkenntnisse] zulässig.
[...] zudem ist ein entsprechender Hinweis in die Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen."
Das ständig erkennbare Bemühen des Kindes ist eine zwingende Voraussetzung für den Notenschutz!
Über einen möglichen Notenschutz entscheidet die Schulleitung für maximal ein Schuljahr, wenn die Schülerin oder der Schüler regelmäßig an Maßnahmen der speziellen Förderung teilnimmt und ein gewährter NTA keine mindestens ausreichenden Leistungen ermöglicht. (Ein Notenschutz kann also nicht zeitgleich mit einem NTA beantragt werden, wenn dieser nicht bereits zuvor bestanden hat!)
In der Regel kommt ein Notenschutz nur für folgende Teilbereiche in Betracht:
In Kl. 3 und 4 bei Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben oder Rechnen
In Kl. 5 und 6 beim Vorliegen stark ausgeprägter Schwierigkeit im Lesen und/oder Rechtschreiben
Stark ausgeprägt sind Schwierigkeit im Lesen und/oder Rechtschreiben bei einem Prozentrang unter 10 und wenn die LRS-Lehrkraft feststellt, dass der Lernrückstand mindestens ein Schuljahr beträgt und umfassende Maßnahmen der Förderung erfolgt sind, ohne dass sich ein hinreichender Fördererfolg eingestellt hat.
Ein Notenschutz gilt im Lesen und/oder Rechtschreiben nur für
Kompetenzbereich „Schreiben – Richtig schreiben“ (Zeugnisnote wird ausgesetzt)
Kompetenzbereich „Lesen – Lesefertigkeiten nutzen" und/oder „Lesen – Lesestrategien nutzen – Textverständnis sichern" (Zeugnisnote Lesen wird erteilt)
Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis durch „o.B.“ in der Teilnote kenntlich gemacht. Im Bemerkungsfeld wird darauf hingewiesen, welche Teilleistung nicht bewertet wurde. Der Nachweis des Leistungsfortschritts erfolgt durch eine verbale Beschreibung der Kompetenzentwicklung.
Voraussetzungen für einen Notenschutz sind also:
1. eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung (mind. ein Schuljahr) wie oben beschrieben
2. die regelmäßige Teilnahme an Fördermaßnahmen der Schule (Förderplan)
3. die Lern- und Leistungsbereitschaft des Kindes und das regelmäßige häusliche Üben
4. die Unmöglichkeit von Ersatzleistungen für den betreffenden Teilbereich (NTA)
5. das fortwährende Nichterreichen mindestens ausreichender Leistungen im betreffenden Bereich
⟹ Sollte einer der o.g. Punkte nicht gegeben sein, kann ein Notenschutz nicht gewährt werden.