Gemäß Nr. 8 der AV Schulbesuchspflicht soll der Unterricht bei extremen Wetterlagen (z.B. amtliche Warnung vor Hitze, Sturm, Kälte, Glatteis) in einer Art und Weise durchgeführt werden, die den Witterungsverhältnissen angepasst ist. Die Schulleitung kann entscheiden, dass der Unterricht entfällt, wenn das nicht möglich ist. In der Grundschule sind die Schülerinnen und Schüler dann jedoch im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des offenen Ganztagsbetriebs zu betreuen.
Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeiten des Unterrichts und der Betreuung während des Aufenthalts der Kinder auf dem Schulgelände – und im Fall unserer räumlichen Gegebenheiten auf die Wege zwischen den Standorten.
Der Schulweg fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten, sodass es Ihnen bei extremen Wetterlagen auch freisteht, zu entscheiden, dass Ihr Kind bei einer Unwetterwarnung die Schule nicht besuchen soll. Sollten Sie morgens entscheiden, Ihr Kind nicht zur Schule schicken zu wollen, verwenden Sie bitte das Krankmeldeformular oben auf dieser Seite und kreuzen Sie „Sonstiges“ an.
Sollte sich im Lauf des Tages eine Situation ergeben, die spontane Veränderungen erforderlich macht, werden wir Sie in geeigneter Weise benachrichtigen. Entsprechende Hinweise finden Sie immer auch unter „Aktuelles“ auf der Homepage
Sofern wir wetterbedingt entscheiden, Ihr Kind bei Unterrichts- oder Betreuungsende nicht allein entlassen zu wollen, richten Sie sich an Tagen mit einer entsprechenden Warnwetterlage bitte darauf ein, dass wir Sie unter Umständen benachrichtigen und um eine Abholung bitten.
Uns liegen das Wohl und die Unversehrtheit aller Kinder ebenso am Herzen wie Ihnen auch und so bitten wir um Verständnis für die gegebenenfalls zu treffenden Entscheidungen.