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Krankmeldungen

Bitte melden Sie erkrankte Kinder vor 7:30 Uhr über die Onlinefunktion auf der Homepage der Schule krank. Die Benachrichtigung geht im Sekretariat der Schule und bei der Klassenleitung ein. Sie wird sowohl an die in der 1. Stunde unterrichtende Lehrkraft als auch an die Erzieherinnen und Erzieher im Hort weitergegeben.

In Ausnahmefällen kann die Krankmeldung telefonisch während der Öffnungszeiten des Sekretariats erfolgen. Eine Mitteilung über Mitschüler/innen oder die persönliche Information einer Lehrkraft ersetzt nicht die zwingend notwendige Meldung an das Sekretariat.

Hier einige Hinweise zur Einschätzung von Krankheitssymptomen:
· Kinder, die „nur" einen leichten Schnupfen und keine weiteren Krankheitssymptome haben, dürfen die Schule besuchen, wenn es ihnen ausreichend gut geht
· Nicht zur Schule kommen sollten Kinder, die deutliche Symptome (Husten, Fieber, Kopfschmerzen oder Übelkeit) haben 
· Kinder, die Fieber haben, sollten mindestens 24 Stunden fieberfrei sein, bevor sie wieder zur Schule kommen dürfen.
· Kinder, die morgens über Bauchschmerzen und/oder über Übelkeit klagen bzw. nachts entsprechende Beschwerden hatten, gehören auch dann nicht in die Schule, wenn es ihnen „schon besser" geht. Auch sie sollten bitte erst vollständig auskuriert wieder zur Schule kommen, um „Malheure" und Ansteckungen in der Schule zu vermeiden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie und Ihre Familen gesund!

Eine Krankmeldung gilt in der Regel „bis auf Weiteres" und damit so lange, bis Ihr Kind die Schule wieder besuchen kann. Somit müssen Sie also nicht täglich anrufen, um die Krankmeldung Ihres Kinders zu verlängern.

In den meisten Klassen gibt es Sammelmappen oder ein Buddy-System – in vielen Klassen inzwischen auch digitale Pinnwände mit den wichtigsten Materialien – , um sicherzustellen, dass Kinder im Krankheitsfall mit Aufträgen und Unterrichtsmaterialien versorgt werden. Bitte tragen Sie als Eltern Sorge dafür, dass ihr Kind diese erhält und versäumte Unterrichtsinhalte nach der Genesung angemessen nacharbeitet.

Wenn Ihr Kind wieder zur Schule kommt, sollte es bitte wirklich gesund sein!

Kinder, die Fieber haben, sollten mindestens 24 Stunden absolut fieberfrei sein, aber auch bei einfachen Erkältungen oder Magen-Darm-Infekten wirkt ein Tag Erholung mehr oft wahre Wunder.

Nach der Rückkehr schicken Sie Ihrem Kind bitte unaufgefordert eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten mit, aus der sich die Dauer der Fehlzeit und der Grund des Fehlens (Krankheit) ergeben. Bitte schreiben Sie diese Erklärung nicht in das Mitteilungsheft Ihres Kindes, da die Lehrer/innen verpflichtet sind, diese aufzubewahren. Ein ärztliches Attest ist für den Schulbesuch nur nach ansteckenden (Kinder- oder Infektions-)Krankheiten notwendig.

Näheres regelt die AV Schulbesuchspflicht.

Eine generelle Attestpflicht für kranke Kinder besteht in der Schule nicht. In Einzelfällen kann ein Attest zur Rückkehr in die Schule nach ansteckenden Krankheiten oder für den Sport- und Schwimmunterricht notwendig sein.

Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Auch wiederholte  Fehlzeiten, die das Entstehen einer Schuldistanz befürchten lassen, können ein Grund dafür sein, eine Attestpflicht bereits ab dem ersten Tag des Fehlens auszusprechen. Das wird den Erziehungsberechtigten schriftlich und mit entsprechender Begründung mitgeteilt und setzt in der Regel voraus, dass alle zuvor unternommenen Versuche den regelmäßigen Schulbesuch sicherzustellen, erfolglos geblieben sind.  

Die Fortführung oder Aufhebung einer von der Schulleitung ausgesprochenen individuellen Attestpflicht wird regelmäßig zum Ende jedes Schulhalbjahres in der Klassenkonferenz beraten und das Ergebnis den Eltern schriftlich mitgeteilt.

 

Sofern es sich bei einer Erkrankung um eine gemäß Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheit oder einen entsprechenden Verdacht handelt, ist die Schulleitung über das Sekretariat umgehend darüber zu informieren, damit die vorgeschriebene Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen kann. Insbesondere in diesem Fall ist eine Nachricht an die Klassenleitung oder über Mitschüler/innen nicht ausreichend.

Gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gilt auch bei bei einem Kopflausbefall, dass betroffenen Personen die Schule nicht betreten dürfen und die Schulleitung - über das Sekretariat - umgehend zu benachrichtigen ist.

Die Schulleitung setzt das Gesundheitsamt namentlich über den Befall in Kenntnis und informiert die Eltern aller weiterer Kinder anonoym.

Die Schule darf wieder besucht werden, wenn die Eltern schriftlich bestätigen, eine Maßnahme gegen den Kopflausbefall ergriffen zu haben. In der Packungsbeilage des Behandlungspräparats befindet sich eine entsprechende Bestätigung, die Sie gern verwenden können. Bitte beachten Sie, dass diese Behandlung nach ca. einer Woche wiederholt werden muss!

Entgegen kursierenden Gerüchten, ist im IfSG nicht festgelegt, dass Kinder nach einem Kopflausbefall nur dann die Schule besuchen dürfen, wenn ein entsprechendes Attest vorgelegt wird. Die Schulleitung kann das allerdings bei wiederholtem Befall individuell festlegen

Weitere Informationen finden Sie hier.


Bitte halten Sie Ihre Notrufnummern aktuell!

Bitte achten Sie darauf, die bei uns vorliegenden Notfallrufnummern immer aktuell zu halten und uns Veränderungen sofort mitzuteilen. Bitte benennen Sie gern auch weitere Personen, wenn Sie als Eltern tagsüber nur eingeschränkt erreichbar sind. Wir sind gern bereit, mehrere Kontaktangaben zu probieren, nur leider kommt es immer wieder vor, dass wir kranke oder verletzte Kinder haben, deren Eltern wir nicht erreichen können. Das ist nicht nur für das kranke oder verletzte Kind sehr belastend.


Unfälle in der Schule oder in der Betreuung

Schul- und Schulwegunfälle sind nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gedeckt und müssen möglichst unverzüglich der Unfallkasse Berlin gemeldet werden. Hierzu gehören auch Unfälle, die im Rahmen schulischer Veranstaltungen, wie Wandertagen oder AGs, passieren. Den Vordruck für die Unfallanzeige an die Unfallkasse erhalten Sie im Sekretariat oder können ihn hier herunterladen.

Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass dieser uns nach einem Unfall schnellstmöglichst vorliegt, denn ohne diesen Vordruck ist eine Kostenübernahme der Unfallkasse Berlin auch dann nicht möglich, wenn diese durch Ihre Krankenversicherung abgelehnt wird.

Vielen Dank.


Beurlaubungen

Hier finden Sie den jeweils gültigen Ferienkalender für das Land Berlin und eine Übersicht über die unterrichtsfreien Tage sowie Feiertage der jeweiligen Glaubensgemeinschaften.

Bitte beachten Sie, dass für die Inanspruchnahme einer Beurlaubung aufgrund eines religiösen Feiertags, der nicht im Ferienkalender enthalten ist, ein rechtzeitiger Antrag der Erziehungsberechtigten an die Schulleitung erforderlich ist (siehe Reiter „Beurlaubung an religiösen Feiertagen" weiter unten).

Schüler/innen können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom Sport- oder Schwimmunterricht befreit werden. Auf ein Attest kann bei offenkundigen Beeinträchtigungen verzichtet werden. Befreiungen, die über einen Zeitraum von vier Wochen hinausgehen, erfordern immer ein Attest und die Entscheidung der Schulleitung. Bitte beachten Sie, dass nicht die Eltern entscheiden, ob ein Kind vom Sport- oder Schwimmunterricht befreit wird, sondern die Lehrkraft oder die Schulleitung.

Sportbefreite Kinder nehmen am Unterricht als Zuschauende teil, sofern nicht besondere Umstände dem entgegenstehen.

Nicht am Schwimmunterricht teilnehmende Schüler/innen besuchen während der Schwimmstunden den Unterricht der jeweiligen 4. Klasse (3a in 4a, 3b in 4b usw.). In Abhängigkeit von der pandemischen Lage wird die Betreuung dieser Kinder möglicherweise auch anderweitig sichergestellt. 

Ein vorzeitige Abholung der Schüler/innen in Randstunden ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache mit der unterrichtenden Lehrkraft oder der Schulleitung – aber bitte nicht aufgrund der bloßen Mitteilung der Eltern – möglich.

Schüler/innen haben an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei ohne, dass diese Tage als Fehlzeiten gelten. Auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten können sie an ausgewählten religiösen Feier- oder Gedenktagen ganztägig oder für die Teilnahme am Gottesdienst bis zu zwei Stunden vom Unterricht beurlaubt werden.

An Tagen, an denen Schüler/innen einer Lerngruppe aus religiösen Gründen von der Teilnahme am Unterricht beurlaubt sind, sollen gemäß der AV Klassenarbeiten keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur dann gilt, wenn uns diese Beurlaubungen bekannt sind, daher also der rechtzeitige Antrag der Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich ist. 

Die jeweils aktuelle Übersicht über die Feiertage der verschiedenen Glaubensgemeinschaften finden Sie hier auf der Seite ganz unten.

Schüler/innen können im Einzelfall aus wichtigen Gründen vom Unterricht beurlaubt werden ( § 46 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz). Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen – abgesehen von unaufschiebbaren Ausnahmefällen – nicht genehmigt werden.

Beurlaubungen sind von den Erziehungsberechtigten grundsätzlich schriftlich unter Angabe von Gründen und rechtzeitig vorher (mind. eine Woche, sofern nicht besondere Gründe dem entgegenstehen) zu beantragen. Über Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen entscheidet die klassenleitende Lehrkraft, sofern diese Tage keinen Anschluss an Ferien haben. In allen anderen Fällen entscheidet die Schulleitung.

Näheres regelt die AV Schulbesuchspflicht.

Ergänzend zum Schulgesetz sind Beurlaubungen in den Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht), geregelt. Hierin heißt es:

„Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Ausnahmefall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen."

Bitte beachten Sie, dass Fehlzeiten im vorgenannten Fall als "unentschuldigt" auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen.

So schön es für die Kinder sein mag und wir es auch begrüßen, wenn Kinder an Aufführungen im Friedrichstadtpalast oder in der Deutschen Oper mitwirken, müssen sämtliche Proben und Aufführungen bitte in der unterrichtsfreien Zeit liegen und dürfen den Schulbesuch nicht beeinträchtigen.

Bitte beachten Sie, dass die vielen Kindern erteilte Einverständniserklärung der Schule sich ausdrücklich nur auf die Beschäftigung außerhalb der Unterrichtszeit bezieht. Eine Beurlaubung von Schüler/innen ist nur bei Vorliegen eines sogenannten wichtigen Grundes möglich. Die AV Schulpflicht regelt das sehr ausdrücklich mit nachfolgender Festlegung: 

„Ein wichtiger Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn die Beurlaubung zur Mitwirkung an Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen, einschließlich Werbeaufnahmen, oder an ähnlichen Veranstaltungen beantragt wird."

Auch in diesem Fall dürfen Beurlaubungen nicht erteilt und müssen Fehlzeiten als "unentschuldigt" auf dem Zeugnis vermerkt werden.


Religionsunterricht

In der JTG nehmen die meisten Kinder (konfessionsunabhängig) am Religionsunterricht teil. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob und bei welchem Träger ihr Kind am Religionsunterricht teilnehmen soll. Wegen zu geringer Nachfrage gibt es keinen Lebenskundeunterricht. Ethikunterricht gibt es in Berlin erst ab der 7. Klasse. 

In der Regel findet der Religionsunterricht immer in zwei Klassen parallel statt, so dass die Kinder für den evangelischen Unterricht im Klassenraum bleiben und für den katholischen Unterricht in den Religionsraum (Raum 0.19) wechseln, wo dann die Kinder beider Klassen zusammen unterrichtet werden. Beim Ausfall einer Religionslehrkraft vertreten die Religionslehrkräfte sich gegenseitig und unterrichten gegebenenfalls ökumenisch. Nicht-Religionslehrkräfte erteilen – auch im Vertretungsfall – keinen Religionsunterricht!

Nicht am Religionsunterricht teilnehmende Kinder bleiben grundsätzlich im Klassenraum und beschäftigen sich leise. Sollten Eltern die Anwesenheit ihres Kindes während des Religionsunterrichts in der Klasse ausdrücklich nicht wünschen, wird dieses Kind im Unterricht einer von der Schulleitung festgelegten Parallelklasse beaufsichtigt und kann sich dort still beschäftigen. Elekronische Geräte sind für die Stillbeschäftigung nur nach individueller Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft zulässig. In Randstunden können die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Kinder später kommen oder früher gehen.

Ein Wechsel vom evangelischen in den katholischen Unterricht bzw. aus dem oder in den Religionsunterricht ist jeweils nur in den ersten vier Wochen des Schuljahres möglich und muss von den Erziehungsberechtigten gegenüber der Schulleitung (dem Sekretariat) schriftlich erklärt werden. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier. Eine Teilnahmeabfrage erfolgt seitens der Schule nur bei Neuaufnahme (An- und Ummeldung) in die Schule und nicht regelmäßig zu jedem Schuljahr. 


Unterricht bei Extremwetterlagen

Gemäß Nr. 8 der AV Schulbesuchspflicht soll der Unterricht bei extremen Wetterlagen (z.B. amtliche Warnung vor Hitze, Sturm, Kälte, Glatteis) in einer Art und Weise durchgeführt werden, die den Witterungsverhältnissen angepasst ist. Die Schulleitung kann entscheiden, dass der Unterricht entfällt, wenn das nicht möglich ist. In der Grundschule sind die Schülerinnen und Schüler dann jedoch im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des offenen Ganztagsbetriebs zu betreuen.

Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeiten des Unterrichts und der Betreuung während des Aufenthalts der Kinder auf dem Schulgelände – und im Fall unserer räumlichen Gegebenheiten auf die Wege zwischen den Standorten.

Der Schulweg fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten, sodass es Ihnen bei extremen Wetterlagen auch freisteht, zu entscheiden, dass Ihr Kind bei einer Unwetterwarnung die Schule nicht besuchen soll. Sollten Sie morgens entscheiden, Ihr Kind nicht zur Schule schicken zu wollen, verwenden Sie bitte das Krankmeldeformular oben auf dieser Seite und kreuzen Sie „Sonstiges“ an.

Sollte sich im Lauf des Tages eine Situation ergeben, die spontane Veränderungen erforderlich macht, werden wir Sie in geeigneter Weise benachrichtigen. Entsprechende Hinweise finden Sie immer auch unter „Aktuelles“ auf der Homepage

Sofern wir wetterbedingt entscheiden, Ihr Kind bei Unterrichts- oder Betreuungsende nicht allein entlassen zu wollen, richten Sie sich an Tagen mit einer entsprechenden Warnwetterlage bitte darauf ein, dass wir Sie unter Umständen benachrichtigen und um eine Abholung bitten.

Uns liegen das Wohl und die Unversehrtheit aller Kinder ebenso am Herzen wie Ihnen auch und so bitten wir um Verständnis für die gegebenenfalls zu treffenden Entscheidungen.

Es gibt kein „Hitzefrei"!

Da die sogenannte „Hitzefrei"-Regelung wohl zu den hartnäckigsten Gerüchten einer längst überholten Regelung in der Berliner Schule gehört, hier noch einmal die aktuelle Regelung für Sie zur Kenntnis:

Auch an besonders warmen Tagen findet der Unterricht regulär statt. Die Lehrerinnen und Lehrer werden den Unterricht den Witterungsbedingungen und der Lage der Unterrichtsräume anpassen und diesen möglicherweise ins Freie verlegen oder auch verkürzen.

In jedem Fall findet aber – wetterunabhängig – bis zum regulären Unterrichtsende eine Betreuung statt.